Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht nachträglich angeordnet werden kann.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Verurteilte durch das Landgericht Regensburg mit Urteil vom 29. Oktober 1999 wegen Mordes – begangen zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und um eine andere Straftat zu verdecken – zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Dieser Anlassverurteilung lag zu Grunde, dass der Verurteilte im Alter von 19 Jahren im Juni 1997 eine 31-jährige Joggerin auf einem Waldweg in der Absicht, sie unter massiver Gewaltanwendung zu vergewaltigen und anschließend zu töten, überfallen hatte. Als sein Opfer reglos am Boden lag, nahm er von seinem Vergewaltigungsvorhaben Abstand, legte den Genitalbereich der bereits toten oder im Sterben liegenden Frau frei und onanierte bis zum Samenerguss auf sie, um dadurch Macht über sein Opfer auszuüben.
Der Verurteilte hat die Jugendstrafe bis zum 17. Juli 2008 vollständig verbüßt. Seit dem 18. Juli 2008 ist er einstweilig in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Das Landgericht Regensburg hatte mit Urteil vom 22. Juni 2009 nachträglich die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf die Revision des Verurteilten hatte der Bundesgerichtshof diese Anordnung bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2011 die bezeichneten Entscheidungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
Nach den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Landgericht Regensburg mit Urteil vom 3. August 2012 die Voraussetzungen der nachträglichen Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung erneut geprüft und eine solche wiederum angeordnet[1]. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts gestützte Revision des Verurteilten hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit Beschluss vom 4. März 2013 verworfen, da nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine Verfahrensfehler vorliegen und materielles Recht nicht verletzt wurde.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 StR 37/13
- LG Regensburg, Urteil vom 03.08.2012 – NSV 121 Js 17 270/1998 jug.[↩]




