Der Inzestprozess von Willmersbach

Wird mit der Revision geltend gemacht, der Angeklagte sei zu Unrecht vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden, im Übrigen sei die Anzahl der angenommenen Taten zu gering, ist sie als unbegründet zu verwerfen, wenn keine Rechtsfehler zu dem Urteil geführt haben.

Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall des Inzestprozesses von Willmersbach das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth[1] bestätigt. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 StGB*) in zehn Fällen und wegen Nötigung mit vorsätzlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und acht Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es ihn freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts unterhielt der heute 69-jährige Angeklagte seit Anfang der 80er Jahre eine intime Beziehung zu seiner heute 46-jährigen Tochter, aus der drei Kinder hervorgingen, von denen zwei bereits verstorben sind. Zwischen dem Angeklagten und seiner leiblichen Tochter kam es mehrmals wöchentlich zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr im gemeinsam bewohnten elterlichen Anwesen, seit 1987 vor allem in der Tochter gehörenden Kraftfahrzeugen auf nahegelegenen Wald – und Flurbereinigungswegen. Dort hatte der Angeklagte – wie die Strafkammer feststellt – mit seiner Tochter im Zeitraum zwischen November 2006 und Februar 2011 an zehn Tagen ungeschützten Geschlechtsverkehr. Darüber hinaus versetzte der Angeklagte seiner Tochter im August 2010 aus Eifersucht eine Ohrfeige und drohte ihr mit einem Messer, damit sie – was sie in der Folgezeit auch tat – keinen Kontakt zu anderen Männer aufnehme.

Vom weitergehenden Vorwurf, der Angeklagte habe seine Tochter seit deren zwölften oder dreizehnten Lebensjahr in 497 Fällen vergewaltigt (§ 177 StGB), konnte sich die Strafkammer nicht überzeugen. Den dahingehenden Angaben der Tochter vermochte die Strafkammer keine für eine Verurteilung hinreichende Bedeutung beizumessen.Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die als Nebenklägerin zugelassene Tochter hatten gegen das Urteil Revision eingelegt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Die Begründung der Revision der Nebenklägerin, mit der sie geltend machte, der Angeklagte sei zu Unrecht freigesprochen worden, im Übrigen sei die Anzahl der angenommenen Taten zu gering, hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss als unbegründet verworfen.

Die ebenfalls zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wurde von dieser zurückgenommen. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2012 – 1 StR 221/12

  1. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.12.2911 – 2 KLS 253 Js 8531/2011[]