Verzicht auf Straßenausbaubeiträge
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat der Klage der Gemeinde Börger stattgegeben, mit der sie sich gegen die kommunalaufsichtliche Beanstandung der rückwirkenden Aufhebung der bisher geltenden Straßenausbaubeitragssatzung zum 1. Juli 2007 wandte.
Anlässlich des Ausbaus eines gemeindlichen Wirtschaftsweges beschloss der Rat der Gemeinde im Jahre 2009, auf die nach der seinerzeit geltenden Straßenausbaubeitragssatzung zu entrichtenden Beiträge zu verzichten, sofern die Straßenanlieger im Gegenzug entsprechende freiwillige Zahlungen leisteten. Diese Gelder waren zur Finanzierung der „Freien Schule Hümmling“ (FSH) bestimmt. Zum Ausbau des Weges erhielt die Gemeinde einen Landeszuschuss; in dem erforderlichen Antrag hatte sie unrichtiger Weise angegeben, nicht über eine Straßenausbaubeitragssatzung zu verfügen.
Nachdem Fachleute die Straßenausbaubeitragssatzung als mit dem geltenden Recht nicht vereinbar eingestuft hatten und es den Kommunen aufgrund einer Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung freigestellt worden war, auf Straßenausbaubeiträge zu verzichten, hob der Gemeinderat die Beitragssatzung auf.
Die daraufhin ausgesprochene Beanstandung der Maßnahme durch den Landkreis Emsland hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung aufgehoben, das Absehen von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Dass dem Erlass der Aufhebungssatzung sachwidrige Erwägungen zugrunde lägen, sei nicht erkennbar. Gegenstand der Prüfung dieser Satzung sei allein der in ihr objektiv zum Ausdruck kommende Regelungswille des Satzungsgebers, nicht aber der dem Beschluss vorausgegangene interne Entscheidungsvorgang.
Subjektive Vorstellungen und Motive des Rates oder einzelner seiner Mitglieder seien nicht entscheidend, soweit sie nicht in der Satzung Niederschlag gefunden hätten. Ein solcher Fall liege nicht vor. Zwar deuteten Äußerungen im Vorfeld des Erlasses der Satzung möglicherweise darauf hin, dass der Verzicht auf Straßenausbaubeiträge dazu diene, die ersatzweise geleisteten freiwilligen Zahlungen der Straßenanlieger letztlich zur Förderung der FSH einzusetzen und den aufgrund unrichtiger Angaben erlangten Straßenbauzuschuss des Landes behalten zu können. Ausweislich des entsprechenden Ratsprotokolles hätten diese Überlegungen jedoch im Satzungsbeschluss keinen Niederschlag gefunden.
Angesichts der in der ursprünglichen Straßenausbaubeitragssatzung enthaltenen Rechtsfehler und der durch die Änderung der NGO eingeräumten Möglichkeit, auf Straßenausbaubeiträge zu verzichten, sei es nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde mit Wirkung vom 1. Januar 2007 keine Straßenausbaubeiträge mehr erhebe. Der Umstand, dass von Ausbaumaßnahmen betroffene Anlieger vor diesem Zeitpunkt zur Leistung von Ausbaubeiträgen verpflichtet gewesen seien, stelle aufgrund der seinerzeit anderen Rechtslage keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber der gegenwärtig geltenden Freistellung dar.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 A 11/12




