Verkehrsregelnde Maßnahmen beim Abifestival in Lingen
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat den Antrag des Veranstalters des sog. Abifestivals Lingen abgelehnt, ihn im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Verpflichtung zu entbinden, bestimmte Straßenabschnitte, die im Rahmen des diesjährigen Abifestivals (13.07. bis zum 15.07.2012) in Anspruch genommen werden, insbesondere an Absperrstellen mit selbst zu stellenden Verkehrsposten zu besetzen und zu überwachen, sowie die Kosten für das Anschaffen und Aufstellen von Verkehrszeichen zu tragen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Osnabrück ist das Absperren der im Einzelnen benannten Straßen/Straßenteile und einer Kanalbrücke erforderlich, um die zu erwartenden Besucherströme in geordneten Bahnen zu lenken, Gefahren für den Straßenverkehr zu unterbinden und unzumutbare Beeinträchtigungen der umliegenden Wohnbebauung zu vermeiden.
Auch die Verpflichtung des Antragstellers, einzelne Absperrstellen mit selbst gestellten Posten zu besetzen, um den durch die Veranstaltung bedingten Fahrzeugverkehr in der vorgesehenen Weise zu lenken, sei nicht zu beanstanden. Aus der über den normalen Gebrauch der Straßen hinausgehenden (Sonder-)Nutzung folge die Pflicht, an der Umsetzung des veranstaltungsbezogenen Verkehrslenkungs- und -sicherungs-konzeptes mitzuwirken, insbesondere die geforderten Verkehrsposten bereitzustellen.
Dabei ende die rechtliche Verantwortlichkeit des Antragstellers nicht an der Grenze des Veranstaltungsgeländes, sondern schließe den sicheren Hin- und Rückweg zur Veranstaltung ein.
Den Verkehrsposten oblägen aber lediglich Hinweis- und Lenkungsfunktionen. Bei Verkehrsverstößen und ähnlichem müsse die Ordnungsbehörde bzw. die Polizei eingeschaltet. Dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, die erforderlichen Verkehrsposten zu stellen, habe er nicht konkret dargelegt. Die durch die angeordnete Anschaffung und Aufstellung von Verkehrszeichen entstehenden Kosten fielen angesichts der Größenordnung des Festivals im Vergleich zu den übrigen Kosten nicht spürbar ins Gewicht und seien deshalb ebenfalls nicht geeignet, dem Anliegen des Antragstellers stattzugeben.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 9. Juli 2012 – 6 B 55/12




