Deutscher Notar in Holland
Ein deutscher Notar darf keine Beurkundungen in der Europäischen Union außerhalb Deutschlands vornehmen. Ein Berliner Notar ist jetzt vor dem Berliner Kammergericht mit dem Vorhaben gescheitert, eine Genehmigung für die Vornahme von Beurkundungen nach deutschem Recht und in deutscher Sprache in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten außerhalb Deutschlands gerichtlich zu erzwingen.
Der Notar hatte im September 2011 gegenüber der Notarabteilung der Präsidentin des Kammergerichts angekündigt, im Oktober 2011 in Rotterdam eine derartige Beurkundung vornehmen zu wollen und vorsorglich eine europaweite Genehmigung für vergleichbare Beurkundungstätigkeit beantragt. Im März 2012 verlangte er die Genehmigung für die Beurkundung der Generalvollmacht eines in Den Haag lebenden deutschen Staatsbürgers.
Nach Ablehnung beider Anträge durch die Präsidentin des Kammergerichts erhob er Klage, die der Notarsenat des Kammergerichts nun 2012 zurückgewiesen hat: Der Notar habe weder einen Anspruch auf Genehmigung der Einzelbeurkundung in Den Haag noch auf Erteilung einer generellen Genehmigung, so der Senat in den Entscheidungsgründen. Die Bundesnotarordnung eröffne eine Genehmigungsmöglichkeit nur in besonderen Ausnahmefällen, die hier nicht vorlägen. Europarechtliche Regelungen – insbesondere die Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit – führten zu keiner anderen Beurteilung. Es bestehe auch keine Veranlassung, die Sache zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
Kammergericht, Urteil vom 1. Juni 2012 – Not 27/11




