Versuchter Banküberfall in der nicht mehr vorhandenen Bank
Die Verurteilung des Angeklagten Siegfried K. aus Geeste ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit Beschluss vom 29. Mai die Revision des Angeklagten verworfen. Das Landgericht Osnabrück hatte den heute 58-Jährigen am 29.11.2011 wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schweren Raub sowie tatmehrheitlich begangenen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Der Angeklagte, der in den letzten 40 Jahren 22 Mal verurteilt worden war, hatte die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft vollumfänglich eingeräumt. Sein Verteidiger hatte jedoch auf eine geringere Freiheitsstrafe plädiert.
Der Angeklagte betrat am 11. Mai 2011 mit einer Pistolenattrappe bewaffnet ein Gebäude in Walchum (Dörpen), weil er in diesem Gebäude aufgrund der außen angebrachten Reklame eine Sparkasse vermutete. Aufgrund erheblicher finanzieller Probleme ergriff er eine im Eingangsbereich stehende Passantin und forderte diese unter Vorhalt der Pistole auf, die Bank zu betreten. Dies scheiterte daran, dass sich die Sparkasse seit ca. 10 Jahren nicht mehr in den Räumlichkeiten befindet, sondern das Gebäude inzwischen als physiotherapeutische Praxis genutzt wird. In dem Vorraum befinden sich lediglich noch ein Geldautomat und ein Kontoauszugsdrucker. Nach dem Erkennen dieser Situation änderte der Angeklagte seinen Plan. Er forderte die Passantin auf, Geld vom Geldautomaten abzuheben. Diese hob dann 400,00 € ab, die der Angeklagte dem EC-Automaten entnahm. Der Angeklagte floh mit einem zuvor von ihm entwendeten Pkw.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat dieses Urteil nun in vollem Umfang bestätigt und die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler ergeben, so der Bundesgerichtshof. Damit ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Der 58-Jährige hat die 7-jährige Freiheitsstrafe zu verbüßen.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 29. November 2011 – 10 KLs 23/11
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 3 StR 143/12




