Die geplante Buslinie – und der Schulverkehr
Die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung kann versagt werden, wenn der beantragte Verkehr den Anforderungen des einschlägigen Nahverkehrsplans zum Schulverkehr nicht entspricht.
Das hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine Konkurrentenklage eines Busunternehmens entschieden, das mit einem anderen Busunternehmen um die Erteilung einer Genehmigung für den eigenwirtschaftlichen Betrieb der Buslinie L178 auf der Relation (Laer-) Altenberge – Nordwalde – Borghorst im Kreis Steinfurt für den Zeitraum 21. August 2014 bis 20. August 2024 konkurrierte. Beide Busunternehmen beantragten jeweils eine Genehmigung für den eigenwirtschaftlichen Betrieb der Buslinie in dem genannten Zeitraum. Die Anträge sahen jeweils unterschiedliche Zusatzleistungen gegenüber dem bisherigen Fahrplan vor. Die Bezirksregierung Münster lehnte beide Anträge ab. Auf den Widerspruch eines der Busunternehmen erteilte sie diesem die begehrte Genehmigung, die Widersprüche des anderen Busunternehmens gegen die Ablehnung seines Antrags und die Erteilung der Genehmigung an das konkurrierende Unternehmen wies die Bezirksregierung zurück.
Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage des unterlegenen Busunternehmens abgewiesen[1]. Auf dessen Berufung hin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die dem anderen Busunternehmen erteilte Linienverkehrsgenehmigung aufgehoben und die Bezirksregierung verpflichtet, den Genehmigungsantrag des klagenden Busunternehmens erneut zu bescheiden[2]. Beide Anträge seien, so das Oberverwaltungsgericht, grundsätzlich genehmigungsfähig. Beiden Anträgen stünden keine Versagungsgründe entgegen. Ihnen stehe insbesondere nicht § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) PBefG entgegen, wonach die Genehmigung zu versagen sei, wenn der beantragte Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln bereits befriedigend bedient werden kann. Der Nahverkehrsplan verpflichte auch nicht dazu, den Schulverkehr vollständig zu bedienen. Im Übrigen habe das klagende Busunternehmen verbindlich zugesichert, seinen Fahrplan entsprechend der Nachfrage weiterzuentwickeln. Die Bezirksregierung Münster müsse daher zwischen den gestellten Anträgen sachgerecht auswählen.
Auf die Revision des im ursprünglichen Auswahlverfahren vor der Bezirksregierung erfolgreichen Busunternehmens hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Berufung des klagenden Busunternehmens zurückgewiesen; die Bezirksregierung habe eine Genehmigung des Antrags des klagenden Busunternehmens ermessensfehlerfrei verweigert:
Nach § 13 Abs. 2a PBefG kann eine Genehmigung zur Personenbeförderung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan nicht im Einklang steht. Das war hier der Fall. Der einschlägige Nahverkehrsplan sieht neben dem Fern- und dem Regionalverkehr „sonstige“ Linien vor und weist ihnen eine Erschließungsfunktion „in der Regel mit Bedeutung vorrangig für den Schulverkehr“ zu. Damit verlangt der Nahverkehrsplan die ausreichende Bedienung des Schulverkehrs durch solche Linien und erklärt deren weitere Aufgaben für regelmäßig nachrangig. Der Anforderung, den Schulverkehr ausreichend zu bedienen, wird der von dem klagenden Busunternehmen beantragte Linienverkehr nicht gerecht, weil er nicht alle notwendigen Heimfahrten nach Beendigung des Nachmittagsunterrichts anbietet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei offengelassen, ob einem Genehmigungsantrag beigefügte verbindliche Zusicherungen geeignet sind, der Genehmigung entgegenstehende Mängel des Antrags zu beheben; die Zusicherung des klagenden Busunternehmens war dazu jedenfalls zu unbestimmt, weil sie keine ausreichende Bedienung des Schulverkehrs für den gesamten Genehmigungszeitraum gewährleistete.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 2021 – 8 C 33.20




