Das abgehangene NPD-Wahlplakat

Die Stadt Mönchengladbach zu Recht vom örtlichen Kreisverband der NPD ver­langt, Wahlplakate mit dem Slogan „Stoppt die Invasion: Migration tötet“ abzu­hängen.

Während des Wahlkampfes für die Europawahl im Mai 2019 nutzte der NPD-Kreisverband Mönchengladbach, Plakate mit diesem Wahlkampfslogan. Im Hintergrund waren die Namen zahlreicher Orte zu sehen, in denen Migranten Tötungsdelikte gegen deutsche Staatsbürger begangen haben sollen. Die Stadt Mönchengladbach forderte den NPD-Kreisverband auf, diese Plakate kurzfristig zu entfernen. Der NPD-Kreisverband kam dem nach. Er hat jedoch im Klagewege die Feststellung begehrt, dass die Anordnung rechtswidrig gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen[1]. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat die dagegen eingelegte Berufung zu­rückgewiesen und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt:

Die konkrete Gestaltung des Plaka­tes einschließlich der beiden zentralen Aussagen sowie des Hintergrundtextes erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung. Zwar sind im politischen Meinungskampf – und gerade in Vorwahlzeiten – auch zugespitzte und polemische Äußerungen von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Es muss stets ermittelt werden, ob auch straffreie Auslegungen in Betracht kommen. Unter Einbeziehung des Kontex­tes, der sich dem Betrachter aufdrängt, ergibt sich hier aber nach Auffassung des Senats allein ein strafbarer Inhalt. Das Wahlplakat zielt darauf ab, alle Migranten mit Mördern gleichzusetzen, vor denen Deutsche überall Angst haben müssten. Durch die Aufzählung von Orten und das Anschneiden der Ortsnamen entsteht zudem der Eindruck, dass es sich um eine Vielzahl an Vorfällen handelt. Dies negiert in der Ge­samtschau die Menschenwürde der hier lebenden Migranten und ist geeignet, durch das Schüren von Hass den öffentlichen Frieden zu beeinträchtigen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 7. Juli 2021 – 5 A 1386/20

  1. VG Düsseldorf – 20 K 3926/19[]