Der Abschlussbericht des Wirecard-Untersuchungsausschusses

Der Abschlussbericht eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zum Abschlussbericht des 3. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages – dem sog. „Wirecard“-Untersuchungsausschuss – bestätigt. Der Antragsteller, ein ehemaliger Bilanzprüfer des Wirecard-Konzerns, kann daher seine namentliche Nennung in dem Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses nicht gerichtlich verhindern. 

Dies ergibt sich für das Oberverrwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aus dem Grundgesetz und verfolgt den Zweck, das parlamentarische Untersuchungsrecht und die Parlamentsautonomie von einer gerichtlichen Einwirkung freizuhalten.

Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2021 – Oberverwaltungsgericht 3 S 55/21