Man kann es ja mal versuchen…
Ein Rechtsreferendar ist kein Richter. So kann auch das Einkommen eines Richters nicht bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt werden.
So hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in dem hier vorliegenden Fall eines arbeitslosen Rechtsreferendars entschieden. Der Referendar beantragte nach bestandener Zweiter Juristischer Staatsprüfung Arbeitslosengeld und verlangte eine fiktive Berechnung nach einem erzielbaren Einkommen als Richter. Das Arbeitsamt berechnete das Arbeitslosengeld aber nach der im letzten Jahr der Ausbildung bezogenen Unterhaltsbeihilfe i.H.v. 900 €/Monat brutto. Dagegen hat der Betroffene Klage eingereicht.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die beantragte fiktive Berechnung. Das Arbeitslosengeld müsse nach der Unterhaltsbeihilfe berechnet werden. Dagegen hat der Kläger mittlerweile Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Mai 2012 – L 2 AL 82/09




