Berliner Mietendeckel – und die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin
Das Landgericht Berlin erachtet die Vorschriften des am 23. Februar 2020 in Kraft getretenen „Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung“ (MietenWoG Bln) – dem sog. „Berliner Mietendeckel“ – für verfassungswidrig. Es hat daher das bei ihm anhängigen Berufungsverfahren ausgesetzt und diese Frage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In einem Mieterhöhungsklageverfahren hatte das Amtsgericht Spandau die beklagten Mieter zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 895,00 € auf 964,61 € mit Wirkung ab dem 1. Juni 2019 verurteilt. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung haben sich die Mieter unter anderem auf den im Verlaufe des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen „Berliner Mietendeckel“ berufen und geltend gemacht, der mit der klagenden Vermieterin geschlossene Mietvertrag unterfalle dem „Mietenstopp“ des Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln.
In seinem Vorlagebeschluss vertritt das Landgericht Berlin nun die Auffassung, dass die gesetzlichen Vorschriften des „Berliner Mietendeckels“ formell verfassungswidrig seien, da dem Land Berlin insoweit die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe. Nur im Falle der Verfassungsgemäßheit des „Mietendeckels“ könnten sich aber die Mieter auf den dort angeordneten „Mietenstopp“ berufen.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 12. März 2020 – 67 S 274/19




