Mißliebige Gesetzesvorhaben – und der Eilantrag in Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag auf Außerkraftsetzung einer Vorschrift des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin (sogenannter „Mietendeckel) im Wege einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen.

Das Gesetzgebungsverfahren zum Berliner Mietendeckel

Die Antragsteller, die Wohnungen in Berlin vermieten, begehrten, die Verletzung der Regelungen zu bestimmten Auskunftspflichten und zur gesetzlich bestimmten Höchstmiete vorläufig nicht als Ordnungswidrigkeit einzustufen. Sie begehren die Außerkraftsetzung von Artikel 1 § 11 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Antragsteller gegen Artikel 1 § 3, § 4 in Verbindung mit §§ 6 und 7, § 5 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und § 11 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin, wie ihn das Abgeordnetenhaus von Berlin am 30.01.2020 in zweiter Lesung beschloss.

Durch Artikel 1 § 11 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen von im Land Berlin tätigen Vermietern als Ordnungswidrigkeit eingestuft, insbesondere wenn sie im Gesetz näher bestimmte, gegenüber ihren Mietern und Mieterinnen und verschiedenen Behörden des Landes Berlin bestehende Auskunftspflichten nicht erfüllen oder wenn sie mehr als die im Gesetz bestimmten Höchstmieten fordern oder entgegennehmen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil er unzulässig ist:

Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung[1]. Dabei richten sich die Anforderungen eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den spezifischen Voraussetzungen für eine solche Anordnung; sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch[2].

Zu diesen spezifischen Begründungsanforderungen gehören Darlegungen, die dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs.1 BVerfGG vorliegen[3], namentlich ob ein Streitfall im Sinne dieser Norm besteht. Dabei gilt der verfassungsprozessuale Grundsatz, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz nicht vor dessen Verkündung erhoben werden kann[4], prinzipiell auch für den gegen ein Gesetz gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung[5]. Hiervon kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn effektiver Grundrechtsschutz andernfalls nicht gewährleistet werden könnte[6].

Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG vor Verkündung eines Gesetzes setzt allerdings voraus, dass der Inhalt des Gesetzes fest- und seine Verkündung unmittelbar bevorstehen. Dafür muss das Gesetzgebungsverfahren vor den gesetzgebenden Organen vollständig abgeschlossen sein[7]. Bei Bundesgesetzen hat das Bundesverfassungsgericht auch die dem Bundespräsidenten vor der Ausfertigung (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG) obliegende Kompetenz zur Prüfung des Gesetzes zu respektieren[7].

Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht.

Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass das Gesetzgebungsverfahren durch die am 30.01.2020 im Abgeordnetenhaus von Berlin durchgeführte zweite Lesung des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vollständig abgeschlossen ist, so dass sein Inhalt feststeht und seine Verkündung unmittelbar bevorsteht.

Nach Art. 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin (VvB) in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin[8] vom 27.10.2016[9] werden Gesetzesanträge zwar regelmäßig in zwei Lesungen beraten und beschlossen. Gemäß Art. 59 Abs. 5 VvB in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 2, § 34 Satz 1 GO Abghs Bln hat aber auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Bundesverfassungsgerichts vor der Ausfertigung eines Gesetzes eine dritte Lesung stattzufinden. Eine Frist für das Verlangen der dritten Lesung ist nicht vorgesehen. Zudem hat der Präsident des Abgeordnetenhauses nach Art. 60 Abs. 2 VvB Gesetze unverzüglich auszufertigen. Damit bestätigt der Präsident des Abgeordnetenhauses, dass der Gesetzesbeschluss verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Insofern ist seine Funktion mit der des Bundespräsidenten vergleichbar, der nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG die Bundesgesetze auszufertigen hat[10].

Vorliegend ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sowohl der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin als auch das Bundesverfassungsgericht von Berlin keine dritte Lesung des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin verlangt haben, noch dass durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses die Ausfertigung desselben vorgenommen wurde. Der hier gestellte Antrag ist daher verfrüht und deshalb unzulässig.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Februar 2020 – 1 BvQ 12/20

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2018 – 1 BvQ 81/18, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss vom 08.08.2019 – 1 BvQ 63/19, Rn. 2 m.w.N.[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 1 BvQ 19/17, Rn. 4[]
  3. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.10.2006 – 1 BvQ 30/06, juris; und vom 17.11.2006 – 1 BvQ 33/06, juris; Beschlüsse vom 21.10.2008 – 2 BvQ 33/08, juris; und vom 28.11.2008 – 2 BvQ 36/08[]
  4. vgl. BVerfGE 11, 339, 342[]
  5. vgl. BVerfGE 11, 339, 342; 125, 385, 393; 131, 47, 52[]
  6. vgl. BVerfGE 131, 47, 52[]
  7. vgl. BVerfGE 131, 47, 53[][]
  8. GO Abghs Bln[]
  9. GVBl. [BE] S. 841[]
  10. vgl. Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Auflage 2000, Art. 60 Rn. 2; Michaelis, in Driehaus, Verfassung von Berlin, 4. Auflage 2020, Art. 60 Rn. 2[]