Regionalplanung zum Einzelhandel in der Region Stuttgart

Die Festlegungen zum Einzelhandel im Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart sind teilweise unwirksam. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim jetzt in einem Normenkontrollverfahren der Stadt Wendlingen (Antragstellerin) gegen den Verband Region Stuttgart (Antragsgegner) entschieden.

Die Festlegung im Regionalplan des Verbands Region Stuttgart vom 22. Juli 2009, dass Einzelhandelsgroßprojekte bis auf eine Ausnahme (Grundversorgung) nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig sind, ist wegen Verstoßes gegen den Landesentwicklungsplan der Landesregierung vom 23. Juli 2002 (LEP 2002) unwirksam. Die weitere Festlegung über die Ansiedlung räumlich nahe beieinander liegende Einzelhandelsbetriebe („Agglomeration“) ist jedoch wirksam.

Die Festlegung im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Absatz 1 des Regionalplans, dass Einzelhandelsgroßprojekte bis auf eine Ausnahme (Grundversorgung) „nur“ in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig sind, verstößt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs gegen das im Plansatz 3.3.7 Z Absatz 1 LEP 2002 festgelegte Ziel der Raumordnung. Denn danach seien Einzelhandelsgroßprojekte lediglich „in der Regel“ in Ober-, Mittel- und Unterzentren anzusiedeln, was auch Abweichungen in atypischen Fällen zulasse. Zudem sei im Landesentwicklungsplan eine weitere Ausnahme ausdrücklich festgelegt. Der Landesentwicklungsplan eröffne der Regionalplanung insoweit keinen Spielraum für eine abweichende „strengere“ Ausformung dieses von allen öffentlichen Planungsträgern zu beachtenden rechtsverbindlichen Zieles der Raumordnung. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen den weiteren Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) des Regionalplans über die Ansiedlung räumlich nahe beieinander liegender Einzelhandelsbetriebe („Agglomeration“) seien jedoch unbegründet. Dieser Plansatz und andere Plansätze über Einzelhandelsgroßprojekte im Regionalplan, die vom Urteil des Senats unberührt blieben, seien in Verbindung mit dem Plansatz 3.3.7 Z Absatz 1 LEP 2002 anzuwenden. Das vollständige Urteil mit Gründen werde den Beteiligten demnächst schriftlich zugestellt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2012 – 8 S 2525/09