Wasserschloss Kalkum – und die fehlende Zustimmung des Landes zum Verkauf

Der Bundesgerichtshof hat die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf von dem Käufer eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Mit seiner Klage begehrt das Land Nordrhein-Westfalen gegenüber dem Beklagten die Feststellung, dass der notarielle Kaufvertrag zwischen den Parteien über die Liegenschaft Schloss Kalkum nicht wirksam zustande gekommen ist und der Käufer aus der notariellen Kaufvertragsurkunde keine Rechte und Ansprüche geltend machen kann. Widerklagend erstrebt der Käufer die Genehmigung des notariellen Kaufvertrags durch das klagende Land.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf Erfolg[1], während die Widerklage erfolglos blieb. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof nunmehr zurückwies:

Die Rechtssache habe, so der Bundesgerichtshof, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung hat der Bundesgerichtshof – wie üblich – gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Juni 2023 – V ZR 155/22

  1. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2022 – 21 U 14/22; LG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2021 – 7 O 60/20[]