Umsatzsteuer beim Luftsportverein

Flugunterricht, der dazu dient, eine sog. Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger (Private Pilot Licence) zu erlangen, ist nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL umfasst nicht die Erteilung von Flugunterricht.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war der klagende Luftsportverein in der Ausbildung von Flugschülern tätig. Bei dem Erwerb des hierfür verwendeten Flugzeugs hatte er Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt. Diese Umsatzsteuer verlangte er als Vorsteuer vom Finanzamt zurück – zunächst ohne Erfolg: Das FA stellte sich auf den Standpunkt, der Unterricht sei von der Umsatzsteuer befreit; deshalb könne auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfalle, nicht zurückverlangt werden.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte die Auffassung des FA und wies die Klage des Luftsportvereins ab[1]. Auf dessen Revision hat nun jedoch der Bundesfinanzhof das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben und klargestellt, dass dem Luftsportverein der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zusteht:

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben kommt eine Befreiung von der Umsatzsteuer als „Schul- und Hochschulunterricht“ bzw. als „Aus- und Fortbildung“ nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Diesen Anforderungen genügt Flugunterricht grundsätzlich nicht. Denn beim Fliegen geht es nicht um die Vermittlung eines „breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen“, was für die Steuerbefreiung als „Schul- und Hochschulunterricht“ nötig wäre. Flugunterricht ist vielmehr spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht.

Flugunterricht zur Vermittlung einer sog. Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger ist auch nicht als „Aus- und Fortbildung“ steuerfrei. Auch wenn die dort vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke nützlich sein mögen, so ist die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine entsprechende Berufsausbildung, etwa als Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen. Steuerfreier Unterricht ist insoweit allenfalls vorstellbar, soweit es um Unterricht geht, der Kenntnisse vermittelt, um die Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot Licence) zu erwerben.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. November 2024 – XI R 31/22

  1. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2021 – 1 K 3047/19[]