Widerruf von Bankdarlehen – und die Mär vom Rechtsmißbrauch

Der Bundesgerichtshof hat den Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts stark eingeengt.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall schloss der Darlehensnehmer noch unter der Geltung des Haustürwiderrufsgesetzes und nach seiner Behauptung nach Anbahnung in einer Haustürsituation am 25. November 2001 mit der Bank einen Darlehensvertrag, der der Finanzierung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft diente. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Der Darlehensnehmer führte das Darlehen bis zum 15. Januar 2007 vollständig zurück. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 widerrief er seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

Seine auf Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung und auf Feststellung gerichtete Klage haben das Landgericht Hamburg[1] und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg[2] abgewiesen. Auf die vom Oberlandesgericht Hamburg zugelassene Revision des Darlehensnehmers hat der Bundesgerichtshof nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen:

Die Widerrufsbelehrung war – zugunsten des Darlehensnehmers die Anbahnung des Darlehensvertrags in einer Haustürsituation und damit das Bestehen eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz unterstellt – nicht korrekt. Denn sie bezog die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf den Belehrungstext selbst und auf eine unmittelbar an den Belehrungstext anschließende Empfangsbestätigung.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat aber bei der Entscheidung der Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich war, unzutreffend gemeint, dem Darlehensnehmer zur Last legen zu können, er habe sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen wollen.

Demgegenüber betonte nun der Bundesgerichtshof, dass das Motiv des Darlehensnehmers für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb zulasten des Darlehensnehmers in seine Gesamtabwägung einbezogen werden darf, weil es außerhalb des Schutzzwecks des Haustürwiderrufsgesetzes lag.

Das Oberlandesgericht wird nun zu klären haben, ob, wovon das Bestehen eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz abhängt und was die Bank bestreitet, der Darlehensvertrag tatsächlich in einer Haustürsituation angebahnt wurde. Gegebenenfalls wird es zu prüfen haben, ob der Darlehensnehmer aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich gehandelt hat und ob das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers verwirkt ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15

  1. LG Hamburg, Urteil vom 15.04.2015 – 301 O 156/14[]
  2. OLG Hamburg, Urteil vom 16.10.2015 – 13 U 45/15[]