Bewerbung bei der Polizei mit gefälschtem Zeugnis

Auch zur Erfüllung eines Herzenswunsches ist eine Urkundenfälschung nicht erlaubt: Die Bewerbung bei der Polizei mit einem „verbesserten“ Hauptschulabgangszeugnis führt daher nicht zur Einstellung, sondern zu einem Strafbefehl.

Vom Amtsgericht Elmshorn ist ein Elmshorner wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt worden. Es sei sein Herzenswunsch gewesen, bei der Polizei zu arbeiten. Nachdem ihm bereits im Jahr 2012 wegen seines schlechten Hauptschulabgangszeugnisses in Hamburg eine Absage auf seine Bewerbung für den mittleren Polizeidienst erteilt worden war, änderte er mit Hilfe eines Scanners und eines Computers seine Noten im Fach Deutsch von „ausreichend“ in „befriedigend“, im Fach Mathematik von „mangelhaft“ in „ausreichend“, im Fach Englisch von „ausreichend“ in „befriedigend“, im Fach Geschichte von „mangelhaft“ in „befriedigend“ und im Fach Wirtschaft/Politik von „ausreichend“ in „befriedigend“. Eine Kopie des so verfälschten Hauptschulabgangszeugnisses übersandte er im Oktober 2013 an die Einstellungsstelle der Hamburger Polizei, wo die Fälschung nach Durchsicht seiner früheren Bewerbungsunterlagen entdeckt wurde.

Der Strafbefehl des Amtsgerichts Elmshorn wegen Urkundenfälschung ist rechtskräftig.