Werbungskostenabzug für Auslandssemester

Studierende können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandsemester als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen.

Das bestätigte jetzt der Bundesfinanzhof in dem Fall einer Studentin, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium an einer inländischen Hochschule aufnahm. Die Studienordnung der Hochschule schreibt für den Studiengang vor, dass die/der Studierende das Studium für zwei Semester an einer ausländischen Partneruniversität zu absolvieren hat. Während des Auslandsstudiums bleiben die Studierenden an der inländischen Hochschule eingeschrieben. Die Klägerin beantragte für die Zeit des Auslandsstudiums die Anerkennung der dadurch bedingten zusätzlichen Unterkunftskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Auslandsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin sei und daher die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung -vergleichbar einem Arbeitsnehmer- nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten angesetzt werden könnten. Eine solche liege aber unstreitig nicht vor. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage der Studentin ab.

Anders als das Finanzgericht gab dagegen der Bundesfinanzhof der Klage der Studentin statt; sehe die Studienordnung, wie im hier entschiedenen Fall, vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren können bzw. müssen, bleibe die inländische Hochschule, jedenfalls soweit die/der Studierende dieser auch für die Zeiten des Auslandsstudiums zugeordnet bleibe, die erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG. Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland seien deshalb als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen, auch wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliege. Entsprechendes gelte bei Praxissemestern.

Von dieser Rechtsprechung profitieren allerdings nur Studierende, die bereits eine Erstausbildung – also eine Berufsausbildung oder einen Bachelorstudiengang – abgeschlossen haben. Aufwendungen für ein Studium als erste Ausbildung sind hingegen vom Werbungskostenabzug ausgenommen (§ 9 Abs. 6 EStG). Der Aufwand kann dann nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden und wirkt sich steuerlich nur aus, wenn die Studierende im Jahr der Aufwandsentstehung über steuerpflichtige Einkünfte verfügt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Mai 2020 – VI R 3/18