Aufklärungsfehlern bei Schönheitsoperationen

Die Verurteilung eines Düsseldorfer Arztes wegen Aufklärungsfehlern bei Schönheitsoperationen ist rechtskräftig.

Das Landgericht Düsseldorf hat den Facharzt für Innere Medizin wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zudem hat es ihm für die Dauer von vier Jahren verboten, als Arzt chirurgische Eingriffe vorzunehmen oder bei solchen zu assistieren, und die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 26.000 € angeordnet[1]. Hiergegen hat sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gerichtet.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen führte der Arzt in seiner Praxis ambulant kosmetische Operationen durch, überwiegend sog. Eigenfetttransferbehandlungen. Bei diesen medizinisch nicht indizierten Behandlungen wird Körperfett im Wege des Absaugens entnommen (Liposuktion) und ein Teil der entnommenen Fettzellen anschließend wieder in andere Körperregionen – Brüste, Gesäß oder Teile des Gesichts – appliziert (Lipotransfer). Der Arzt nahm am 6. August 2018 bei einer damals 20-jährigen Frau sowie am 2. Juli 2019 bei einer weiteren damals 42-jährigen Frau einen Eigenfetttransfer vor. Beide Frauen verstarben infolge der Operation an einem Kreislaufversagen. Der Arzt hatte sie vor der Vornahme der Eingriffe nicht ausreichend über die Risiken der Behandlung aufgeklärt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Arztes hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und der Anordnung des Berufsverbots verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Arztes ergeben hat. Lediglich die Einziehungsentscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben, weil der Arzt keinen Tatertrag im Sinne der Einziehungsvorschriften erlangte. Dementsprechend ist die Einziehungsanordnung entfallen. Das Strafurteil des Landgerichts Düsseldorf ist damit rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. November 2022 – 3 StR 162/22

  1. LG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2021 – 1 Ks 24/20[]