Gasspeicherstation Etzel III

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Klage eines Bürgers gegen eine im Erdgasspeichergebiet in der Gemeinde Friedeburg zwischen Etzel und Horsten geplante Gasspeicherstation abgewiesen.

Die Klage richtete sich gegen die auf einer Fläche von ca. 105.000 m² geplante und bereits überwiegend errichtete Erdgasspeicherstation, die dem bedarfsgerechten Ein- und Ausspeichern von Erdgas in daran angeschlossenen bis zu 25 unterirdischen Erdgaskavernen dient. Östlich zur Station liegt in etwa 1,2 km der Ortsrand von Horsten, nordwestlich in etwa 1,6 km die zentrale Lage des Ortsteils von Etzel. Am 13. Oktober 2010 genehmigte das Niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie einen Rahmenbetriebsplan für die Errichtung und den Betrieb der Anlage.

Der Kläger, der in den Randlagen der Orte Horsten und Etzel Wohneigentum besitzt, hatte gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Klage erhoben, da er befürchtete, durch die von der Anlage ausgehenden Gefahren eines denkbaren Störfalls sowie durch Lärm und Licht in seiner Gesundheit und durch die infolge von Erdgasein- und Ausspeisung verursachten Bodensenkungen in seinem Grundstückseigentum verletzt zu sein.

Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat es ausgeführt, der Rahmenbetriebsplan verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Das beklagte Landesamt habe im nach Bergrecht zu genehmigenden Rahmenbetriebsplan alle den Kläger betreffenden Fragen geprüft und beachtet. Seine Grundstücke würden weder durch von der Anlage ausgehenden unzumutbaren Lärm noch durch unzumutbare Lichtimmissionen belastet. Im Rahmenbetriebsplan und in weiteren im Bergrecht zulässigen Betriebs- und Sonderbetriebsplänen würden die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen gegen mögliche Störfälle im Einzelnen geregelt. Soweit Bodensenkungen prognostiziert seien, beruhten diese nicht auf dem Betrieb der genehmigten Gasspeicherstation, sondern auf der Aussohlung und dem Betrieb der einzelnen Gaskavernen, die ihrerseits in getrennten Verfahren zu genehmigen seien. Das beklagte Landesamt habe auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, die auch eine Prüfung von Alternativen sowie eine Gesamtbilanzierung im gebotenen Rahmen enthalten habe.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 13. Juni 2012 – 5 A 3370/10