Wenn einen der eigene Hund umrennt…

Verabschiedet sich ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit von seinem Hund und erleidet dabei einen Unfall, stellt die Verabschiedung vom Hund nur eine unerhebliche und geringfügige Unterbrechung des Arbeitsweges dar. Der Unfall hat sich daher auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet.

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in dem hier vorliegenden Fall die Berufsgenossenschaft eines Versicherungsvertreters zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls verpflichtet. Der Versicherungsvertreter verließ morgens sein Haus, um mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. Er pfiff nach seinem Hund, der angerannt kam und ihn versehentlich umstieß. Die Folge war eine Knieverletzung. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil das Verabschieden vom Hund nicht zu dem versicherten Arbeitsweg gehöre. Dagegen ist Klage erhoben worden.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt habe sich der Unfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet. Die Verabschiedung vom Hund sei nur eine unerhebliche und geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs gewesen. Daher sei ein Arbeitsunfall anzuerkennen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Mai 2013 – L 6 U 12/12