Schmerzensgeld fürs Ohrlochstechen bei Kindern
Die Betreiberin eines Tattoo-Studios zahlt einem minderjährigen Kind wegen des missglückten Stechens von Ohrlöchern ein Schmerzensgeld in Höhe von 70,00 Euro.
In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Lichtenberg in Berlin hatte ein minderjähriges Kind, vertreten durch seine Eltern, von der Betreiberin eines Tattoo-Studios Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 70,- EUR verlangt, außerdem Ersatz von Anwaltskosten. Das Kind hatte seine Forderung darauf gestützt, es habe bei einem missglückten Stechen von Ohrlöchern im Tattoo-Studio Schmerzen erlitten.
Nachdem das Amtsgericht Lichtenberg in einem rechtlichen Hinweis auf das „Beschneidungs-Urteil“ des Landgerichts Köln[1] Bezug genommen und die Prüfung strafrechtlicher Fragen des Falles in Aussicht gestellt hatte, ist es zu einer Prüfung dieser Fragen im Rahmen des Zivilprozesses wegen des Vergleichsschlusses nicht gekommen. Die Beklagte hat im Vergleich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einer Zahlung von 70,- EUR zugestimmt. Damit ist der Zivilprozess beendet.
Amtsgericht Lichtenberg, Vergleich vom 31. August 2012 – 14 C 58/12
- LG Köln, Urteil vom 07.05.2012 – 151 Ns 169/11[↩]




