Keine Demonstration in einem abgezäunten Bereich?

Werden öffentlich zugängliche Bereiche infolge eines vorübergehenden Betretungsverbots in rechtmäßiger Weise zeitweise für die Öffentlichkeit gesperrt, so steht die Fläche nicht für die Abhaltung von Versammlungen zur Verfügung.

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Eilverfahren hat das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg nach der Auflösung des bis vor Kurzem bestehenden Zeltlagers den Oranienplatz umzäunt, um eine Renaturierung des durch die widmungsfremde Wohnnnutzung verödeten Areals durchzuführen. Gleichwohl verblieben zunächst drei Personen auf einer dort befindlichen Platane, um dort weiter zu demonstrieren; zwei Personen haben den Baum zwischenzeitlich verlassen. Die Antragsteller verlangten gegenüber dem Polizeipräsidenten in Berlin, eine vor der Absperrung abgehaltene Spontanversammlung in den abgesperrten Bereich zu verlagern; zusätzlich sollte für die auf dem Baum verbliebene Person im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes erreicht werden, sie mit Speisen und Getränken versorgen zu lassen.

Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte beide Eilanträge ab. Es bestehe kein Anspruch auf Zulassung einer Protestaktion innerhalb des eingezäunten, öffentlich nicht zugänglichen Bereichs des Oranienplatzes. Denn dessen Sperrung diene der Wiederherstellung der Grünanlage und sei angesichts ihres aktuellen Zustands erforderlich und angemessen. Die Antragstellerin zu 2. könne sich für ihr Begehren nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen, weil dieses keinen Anspruch auf Versorgung umfasse. Denn zur Durchführung einer Versammlung sei es nicht zwingend erforderlich, dass an Ort und Stelle des Versammlungsortes Verzehr- und Versorgungsmöglichkeiten vorgehalten bzw. zugelassen würden. Versammlungsteilnehmern sei es vielmehr zuzumuten, selbst für ihre Versorgung zu sorgen. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 2. befürchte, beim Herabsteigen vom Baum und einem Verlassen des abgesperrten Bereichs zum Zwecke der Nahrungsaufnahme nicht wieder an ihren früheren Standort zurückzugelangen, ändere daran nichts. Denn das beruhe allein darauf, dass der Bereich nunmehr für die Öffentlichkeit gesperrt sei und sie keinen Anspruch darauf habe, diesen zum Zwecke der Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 8 GG zu betreten.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 11. April 2014 – VG 1 L 87.2014