Flugrouten für den Flughafen Berlin Brandenburg

Auch wenn die Eröffnung des Flughafens Berlin-Brandenburg noch in weiter Ferne liegt: das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat jetzt eine KLage der Stadt Ludwigsfelde abgewiesen und entschieden, dass die für den Flugverkehr auf dem Flughafen Berlin Brandenburg festgesetzten An- und Abflugrouten, die an der Stadt Ludwigsfelde vorbeigeführt werden, rechtmäßig sind.

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hält sich nach Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg mit der Festsetzung der Flugrouten im Rahmen seines Gestaltungsspielraums.

Das Oberverwaltungsgericht hat bereits vor einem halben Jahr[1] die auch von der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow für den Nordbahn-Westbetrieb geforderte Nordumfliegung während des Tages abgelehnt; die von der Stadt Ludwigsfelde angeführten Argumente haben zu keiner anderen Bewertung geführt. Für den Nachtflugbetrieb hat das Gericht die für den Nordbahn-Westbetrieb festgesetzten Flugrouten hingegen rechtskräftig für rechtswidrig erklärt. Insoweit ist kein berechtigtes Interesse der Klägerin erkennbar, ihrerseits die Rechtswidrigkeit derselben Flugrouten feststellen zu lassen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin – anders als die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow – durch eine Nordumfliegung nennenswert entlastet wird.

Auch die für den West- und Ostbetrieb auf der Südbahn festgesetzten Flugrouten sind nicht zu beanstanden. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat sich bei der Festsetzung zu Recht auf Sicherheitserwägungen gestützt. Insbesondere durfte es berücksichtigen, dass aus Gründen der Luftsicherheit ein hinreichender Höhenunterschied zwischen den Abflügen und den aus dem Südosten kommenden Anflügen eingehalten werden muss. Unter Lärmschutzgesichtspunkten hält die Festsetzung einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Eine Doppelbelastung der Kernstadt Ludwigsfelde und ihrer elf Ortsteile durch An- und Abfluglärm wird vermieden; auch die von der Beklagten eingeholten Lärmberechnungen sprechen für die festgesetzten Abflugrouten.

Die über das Kernstadtgebiet verlaufenden Endanflugstrecken sind ebenfalls rechtmäßig. Die von der Stadt vorgeschlagenen Maßnahmen zur Lärmminderung musste das Bundesaufsichtsamt nicht übernehmen. So stellen zum Beispiel die geforderten „segmentierten“ Anflugverfahren keine vollwertige Alternative für eine sichere und flüssige Abwicklung des Anflugverkehrs bei allen Wetterbedingungen dar. Das Gericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach den Erfahrungen des Flugbetriebs zu prüfen, ob lärmmindernde Abflugverfahren als alternative Verfahren festgesetzt werden.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Urteil vom 4. März 2014 – Oberverwaltungsgericht 6 A 7.2014

  1. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2013 – OVG 11 A 4.13[]