Diskriminierung bei der Einlasskontrolle in die Diskothek
Ein Diskohekenbetreiber hat einem Deutschen mit erkennbarem Migrationshintergrund Schadensersatz in Höhe von 1000 Euro zu zahlen, weil er ihn nicht in seine Diskothek hineingelassen hat.
Diese Entscheidung hat das Amtsgericht Hannover am 14. August 2013 getroffen in dem hier vorliegenden Fall eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Dem Kläger, einem Deutschen, der als Kind einer kurdischen Familie aus der Türkei nach Deutschland einwanderte, wurde am 14.1.2012 gegen 23.30 Uhr der Einlass in die Diskothek der Beklagten verweigert. Während dem Kläger der Zutritt zur Diskothek verwehrt wurde, konnten zeitgleich Gäste ohne erkennbaren Migrationshintergrund die Diskothek betreten.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Hannover erfolgte die Zurückweisung, da männliche Ausländer nicht in der Diskothek erwünscht sind. Dieses Verhalten stellt eine Diskriminierung dar, die einen Schadensersatzanspruch auslöst. Das Gericht hält einen Betrag von 1000€ für angemessen, um dem Kläger Genugtuung zu verschaffen. Daneben besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers für die Zukunft. Sofern nicht im Einzelfall zwingende Gründe vorliegen, die in keinem Zusammenhang mit der ethischen Herkunft des Klägers stehen, darf dem Kläger künftig der Zutritt zu der Diskothek nicht verweigert werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung hat das Amtsgericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250000€ angedroht.




