Die unterdosierten Krebs-Arzneimittel – und der Widerruf der Approbation

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage eines vormaligen Bottroper Apothekers abgewiesen, die gegen den von der Bezirksregierung Münster verfügten Widerruf seiner Approbation als Apotheker gerichtet war.

Der Apotheker wurde aufgrund jahrelanger Versorgung Krebskranker mit unterdosierten Arzneimitteln wegen Betruges und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in einer Vielzahl von Fällen rechtskräftig zu einer 12-jährigen Haftstrafe mit lebenslangem Berufsverbot verurteilt.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Apotheker aufgrund seines Verhaltens, welches seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegt, zur Ausübung des Berufs als Apotheker sowohl unzuverlässig als auch unwürdig ist. Dem steht nicht entgegen, dass über die vom Apotheker gegen seine strafgerichtliche Verurteilung erhobene Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden ist.

Das Verwaltungsgericht hat hat klargestellt, dass sie keine Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung des Apothekers hat. Nach den maßgeblichen Vorschriften der Bundesapothekerordnung kommt es auch nicht auf den vom Apotheker mit der Verfassungsbeschwerde u.a. angegriffenen Umstand an, ob er im strafrechtlichen Sinne schuldhaft gehandelt hat. Der Widerruf der Approbation neben dem bereits strafgerichtlich verhängten Berufsverbot knüpft an die spezifischen berufsrechtlichen Verfehlungen des Apothekers an und dient der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 25. August 2022 – 18 K 3908/20