Die Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in drei Verfahren die Beschwerden der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Nichtzulassung der Revision in Berufungsurteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zur Einstufung der AfD als „Verdachtsfall“, der Beobachtung ihrer internen Sammlungsbewegung „Der Flügel“ und ihrer Jugendorganisation „Junge Alternative“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zurückgewiesen.

In diesen Klageverfahren hatte sich die AfD gegen die Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) gewandt, sie selbst sowie ihre mittlerweile in Liquidation befindliche Jugendorganisation „Junge Alternative (JA)“ stünden im Verdacht, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verfolgen und ihre interne Sammlungsbewegung „Der Flügel“ sei vor deren Auflösung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einzustufen gewesen. Sie wandte sich zudem gegen die öffentliche Bekanntgabe dieser Einstufungen und begehrte die Verpflichtung des BfV, sie künftig nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten.

Wie bereits erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Köln[1] waren sämtliche Klagen auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erfolglos geblieben[2]. Das Oberverwaltungsgericht hatte es zudem abgelehnt, gegen die Revision seine Berufungsurteile zuzulassen.

Dagegen wandten sich die AfD und ihre bisherige Jugendorganisation mit ihren Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht und machten geltend, in den Verfahren seien zahlreiche klärungsbedürftige Rechtsfragen aufgeworfen. Zudem trugen sie vor, die angegriffenen Berufungsurteile wichen unter mehreren Aspekten von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ab. Schließlich seien dem Berufungsgericht eine Vielzahl von Verfahrensfehlern unterlaufen. Insbesondere habe es den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und gegen das Beweisrecht verstoßen. Auch seien die Entscheidungen unter Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters ergangen, weil mehrere Ablehnungsanträge gegen einzelne Richter sowie den gesamten Berufungssenat wegen der Besorgnis der Befangenheit in willkürlicher Art und Weise abgelehnt worden seien.

Dem folgte das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision auf die Prüfung der form- und fristgerecht vorgetragenen Zulassungsgründe beschränkt und nicht zu einer vollumfänglichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung berufen. In keinem der Verfahren lagen die von den Klägerinnen geltend gemachten Zulassungsgründe vor. Die klageabweisenden Urteile des Oberverwaltungsgerichts in Münster sind damit rechtskräftig.

Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 20. Mai 2025 – 6 B 21.24, 6 B 22.24 und 6 B 23.24

  1. VG Köln, Urteile vom 08.03.2022 – VG 13 K 207/20, VG 13 K 208/20 und VG 13 K 326/21[]
  2. OVG NRW, Urteile vom 13.05.2024 – OVG 5 A 1216/22, OVG 5 A 1217/22 und OVG 5 A 1218/22[]