Deutsches Blindengeld für in der EU lebende Rentner
Eine früher in Deutschland lebende Rentnerin erhält auch dann deutsches Blindengeld, wenn sie inzwischen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt.
In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall wohnte die zwischenzeitlich erblindete Rentnerin in Sachsen, bis sie vor mehreren Jahren nach Österreich verzog. Sie bezieht ihre Rente aus Deutschland und ist weiterhin in Deutschland krankenversichert. In Österreich hatte sich die Rentnerin vergeblich bemüht, nach dortigem Recht Pflegegeld für Blinde zu erhalten. Ihren (Überprüfungs-)Antrag auf Leistungen nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz (LBlindG) lehnte der Vogtlandkreis ab, da für Leistungen wegen Blindheit allein der Wohnmitgliedstaat sei.
Die sodann erhobene Klage blieb sowohl vor dem Sozialgericht Chemnitz[1] wie auch vor dem Sächsischen Landessozialgericht[2] ohne Erfolg, da, wie das Landessozialgericht zur Begründung anführte, die allgemeinen Kollisionsregelungen der EG-Verordnung Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Rentner die Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaats – hier also Österreich – vorsähen. Mit ihrer Revision rügt die Rentnerin eine Verletzung des § 1 Abs 1 LBlindG iVm VO (EG) Nr 883/2004. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass das Landesblindengeld eine Geldleistung bei Krankheit sei. Für solche Leistungen sehe die VO Sonderregelungen vor. Danach dürfe der Anspruch auf Blindengeld nicht vom Wohnort des Berechtigten abhängen. Vielmehr müsse der Beklagte ihr Blindengeld gewähren, weil sie in Deutschland krankenversichert sei (vgl Art 7, 29 VO Nr 883/2004). Das Bundessozialgericht gab der Rentnerin nunmehr Recht und verurteilte den Vogtlandkreis, ihr Leistungen nach dem LBlindG zu gewähren:
Trotz der Verlegung des Wohnsitzes von Sachsen nach Österreich ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts nach der VO (EG) Nr 883/2004 weiterhin deutsches und hier sächsisches (Landes-) Recht anwendbar.
Die Leistungen wegen Blindheit sind nach der VO (EG) Nr 883/2004 als Geldleistungen bei Krankheit zu qualifizieren, die grundsätzlich grenzüberschreitend exportierbar sind. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten koordiniert die Verordnung im Bereich der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union das jeweils anwendbare nationale Recht in der Weise, dass Angehörige eines Mitgliedstaats nur dem Recht eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen. Das ist bei Geldleistungen wegen Krankheit an Rentner mit einer Rente aus einem Mitgliedstaat nicht das Recht des Wohnmitgliedstaats, sondern das des „anderen Mitgliedstaats“, in dem der bei Krankheit zuständige Sachleistungskostenträger seinen Sitz hat.
Hieraus ergibt sich im Falle der Rentnerin, die eine deutsche Rente bezieht und bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Rheinland/Hamburg krankenversichert ist, die Anwendbarkeit des deutschen Rechts und in deren Folge die Anwendbarkeit des LBlindG.
Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Juni 2021 – B 9 BL 1/20 R
- SG Chemnitz, Urteil vom 01.08.2018 – S 16 BL 8/18[↩]
- Sächs. LSG, Urteil vom 10.10.2019 – L 9 BL 1/18[↩]