Der Streit um ein Durchfahr- und Abbiegeverbot in Aachen
Für eine Antragsbefugnis hinsichtlich eines Verkehrszeichen ist erforderlich, dass der Verkehrsteilnehmer Adressat der Maßnahmen ist. Neben einer Teilnahme am Straßenverkehr durch Führen eines Kfz im maßgeblichen Straßenabschnitt kann hierfür – je nach Verkehrszeichen – auch bereits die Eigenschaft als Halter ausreichend sein.
Demgegenüber ist vor dem Verwaltungsgericht Aachen der Eilantrag des Vereins „Mobile Vernunft e.V.“ gegen das Durchfahr- und Abbiegeverbot für KfZ zwischen Karlsgraben und Löhergraben in Aachen erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht beurteilte den Antrag bereits als unzulässig:
Dem Verein fehlt bereits die Antragsbefugnis. Für diese ist erforderlich, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers eine Verletzung in eigenen Rechten zumindest möglich erscheint. Bei Verkehrszeichen ist hierfür zur fordern, dass der Verkehrsteilnehmer Adressat der Maßnahmen ist. Neben einer Teilnahme am Straßenverkehr durch Führen eines Kfz im maßgeblichen Straßenabschnitt kann hierfür – je nach Verkehrszeichen – auch bereits die Eigenschaft als Halter ausreichend sein.
Ausgehend hiervon hat der Verein eine Verletzung in eigenen Rechten nicht hinreichend geltend gemacht. Das Durchfahr- und Abbiegeverbot richtet sich an Führer von Kfz, zu denen der Verein als juristische Person nicht gehören kann.
Ob darüber hinaus auch bloße Halter zu dem Adressatenkreis der Verkehrszeichen gehören, ist hinsichtlich des hier angeordneten Durchfahr- und Abbiegeverbots zweifelhaft, muss aber nicht abschließend geklärt werden, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Verein selbst Halter eines Kfz ist.
Der Vortrag, dass alle Vorstandsmitglieder über Kfz verfügen und mit diesen am Straßenverkehr teilnehmen, kann zwar möglicherweise eine Antragsbefugnis der Vorstandsmitglieder, nicht aber des Vereins begründen. Der Verein kann nicht lediglich Rechte der Mitglieder oder – anders als z. B. anerkannte Vereinigungen im Umweltrecht – mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung auch keine Interessen der Allgemeinheit geltend machen.
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 16. April 2025 – 10 L 323/25




