Der Polizist bei PRO NRW

Disziplinargerichtliche Entfernung eines ehemaligen Funktionsträgers und Wahlkandidaten von „PRO NRW“ aus dem Polizeidienst ist zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit jetzt die Beschwerde eines ehemaligen Funktionsträgers und Wahlkandidaten der Partei „Bürgerbewegung pro Nordrhein-Westfalen“ (PRO NRW) gegen seine disziplinargerichtliche Entfernung aus dem Polizeidienst zurückgewiesen. Diese ist damit rechtskräftig geworden.

Der Beschwerdeführer ist Polizeihauptkommissar im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er war Mitglied, Kreisvorsitzender und stellvertretender Landesvorsitzender von „PRO NRW“; zur Landtagswahl 2012 und zur Europawahl 2014 trat er als deren Kandidat auf vorderen Listenplätzen an. Inzwischen ist er aus der Partei ausgetreten und hat seine Parteiämter niedergelegt.

Im Mai 2011 leitete der örtliche Polizeipräsident gegen den Beamten wegen seiner Aktivitäten für „PRO NRW“ ein Disziplinarverfahren ein. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entfernte den Beamten aus dem Dienst[1]. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster wies die dagegen gerichtete Berufung des Beamten zurück[2]. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beamte durch seine herausgehobenen Funktionen und als Wahlkandidat für „PRO NRW“ gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen habe. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass „PRO NRW“ nach Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden ausweislich zahlreicher gegen Ausländer, insbesondere gegen solche muslimischen Glaubens, gerichteter Parteiaktionen und Äußerungen führender Parteifunktionäre verfassungsfeindliche Ziele verfolge, die mit der grundgesetzlich garantierten Menschenwürde und Religionsfreiheit nicht vereinbar seien. Wer sich wie der Beschwerdeführer in herausragender Funktion für seine Partei einsetze, müsse sich dies als Ausdruck eigener verfassungsfeindlicher Einstellung zurechnen lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Beamten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Die Beschwerde beschränkte sich im Wesentlichen auf die Rüge von (vermeintlichen) Verfahrensfehlern im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren. Dass solche vorlägen, hat das Bundesverwaltungsgericht verneint. Zu einer inhaltlichen Befassung mit dem Vorwurf, der Beamte habe gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen, und mit der Beurteilung von „PRO NRW“ als verfassungsfeindlich gab die Beschwerde keinen Anlass.

Zur Verfassungstreuepflicht von Beamten hat sich das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit Urteil vom 17.11.2017[3] rechtsgrundsätzlich geäußert, dort zur Entfernung aus dem Polizeidienst wegen Tätowierungen mit verfassungsfeindlichem Inhalt.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. August 2018 – 2 B 6.18

  1. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2014 – 35 K 6592/12.O[]
  2. OVG NRW, Urteil vom 27.09.2017 – 3d A 1732/14.O[]
  3. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 – 2 C 25.17[]