Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Überlassung einer Datenkopie

Der Streit, ob ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen datenschutzrechtlichen Anspuch auf Überlassung des ihn betreffenden Schrift- und Mail-Verkehrs hat, bleibt vorerst ohne Antwort. In einem um diese Frage kreisenden Revisionsverfahren hat sich das Bundesarbeitsgericht einer Antwort entzogen, weil die Klage unzulässig sei; ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails sei nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.

In dem hier entschiedenen Fall war der Kläger bei der Beklagten vom 1. bis 31. Januar 2019 als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Mit seiner Klage hat er ua. Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) verlangt. Nachdem die Beklagte dem Kläger Auskunft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Die Klage auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten des Klägers hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat ihr teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen[1]. Es hat angenommen, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Auskunft der Beklagten waren, nicht aber auf die darüber hinaus verlangten Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen. Die gegen die teilweise Abweisung seiner Klage gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Der Senat hat dabei offengelassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung iSv. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2021 – 2 AZR 342/20

  1. LAG Niedesachsen 09.06.2020 – 9 Sa 608/19[]