Das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2022
Im vergangenen Jahr gingen beim Bundesarbeitsgericht 1.266 Sachen ein. Davon waren 31,52 Prozent Revisionen und Rechtsbeschwerden in Beschlussverfahren. Erledigt wurden 1.283 Sachen. Von den erledigten Revisionen und Rechtsbeschwerden waren 25 Prozent erfolgreich. Die Erfolgsquote bei den Nichtzulassungsbeschwerden belief sich auf 4,32 Prozent. Anhängig waren am Ende des Berichtsjahres noch 925 Sachen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer aller erledigten Verfahren betrug fünf Monate und vier Tage.
Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Frau Gallner, betonte erneut, dass das deutsche Arbeitsrecht in weiten Teilen durch das europäische Arbeitsrecht durchdrungen ist. Sie nannte beispielhaft die urlaubsrechtlichen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. September 2022 in den Sachen „Fraport ua.“ und „LB“[1] sowie die Folgeentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2022[2] und vom 31. Januar 2023[3]. Außerdem sprach sie die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung an, die erhebliche Kontroversen in Wissenschaft und Praxis ausgelöst haben[4].
Die Präsidentin machte darauf aufmerksam, dass der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Verlauf des Jahres 2023 über eine Vielzahl von Fällen entscheiden wird, in denen es um tarifliche Nachtarbeitszuschläge geht (Termine: 22. Februar, 22. März, 24. Mai und 28. Juni 2023). Auf der Grundlage vieler verschiedener Tarifverträge stellt sich die Frage, ob niedrigere Zuschläge für regelmäßige Nachtarbeit an das höhere Niveau der Zuschläge für unregelmäßige Nachtarbeit angepasst werden müssen.
Frau Gallner berichtete über den Stand des Forschungsprojekts „Das Bundesarbeitsgericht zwischen Kontinuität und Neuanfang nach 1954“, das im Jahr 2022 aufgenommen wurde.
Auch die Digitalisierung des Bundesarbeitsgerichts schreitet weiter voran. Alle zehn Senate arbeiten seit Beginn des Jahres 2023 mit der elektronischen Gerichtsakte.
- EuGH, Urteile vom 22.09.2022 – C-518/20; C-727/20; und C-120/21[↩]
- BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 245/19; und 9 AZR 266/20[↩]
- BAG, Urteil vom 31.01.2023 – 9 AZR 244/20; und 9 AZR 456/20[↩]
- EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 [CCOO]; BAG, Urteil vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21[↩]