Bundestagsfraktionen – und das Parlamentarische Kontrollgremium
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Organstreitverfahren den Antrag des Bundestagsabgeordneten Dr. André Hahn verworfen, mit dem dieser die Feststellung begehrte, durch den „Ausschluss“ aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium in seinen Rechten als Abgeordneter verletzt worden zu sein.
Der antragstellende Bundestagsabgeordnete ist Mitglied der Gruppe DIE LINKE im Deutschen Bundestag. Zuvor war er bis zu deren Auflösung Anfang Dezember 2023 Mitglied der Fraktion DIE LINKE und des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Seit der Auflösung der Fraktion wurde er nicht mehr zu den Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums eingeladen. Dies wurde damit begründet, dass der Antragsteller durch Auflösung der Fraktion seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium verloren habe.
Mit Beschluss vom 21.02.2024 verwarf der Zweite Bundesverfassungsgericht den mit der Organklage verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig[1]. Es fehlten insbesondere Ausführungen des Antragstellers dazu, ob und inwieweit seine Mitgliedschaft in dem Parlamentarischen Kontrollgremium Teil derjenigen Rechte ist, die aus seinem durch Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Abgeordnetenstatus fließen. Erst nach Ablauf der Organklagefrist hat er weiter vorgetragen, die Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 1 GG sei „offenkundig“.
Das Bundesverfassungsgericht hielt jedoch weiterhin an seiner Bewertung der fehlenden Darlegung einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 GG fest. Deshalb hat er nunmehr auch den Antrag im Hauptsacheverfahren gemäß § 24 BVerfGG ohne weitere Begründung als unzulässig verworfen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 2024 – 2 BvE 1/24
- BVerfG, Beschluss vom 21.02.2024 – 2 BvE 1/24[↩]




