Böhmermann, Erdogan – und das unwillige Bundesverfassungsgericht
Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt die Verfassungsbeschwerde des Fernsehmoderators Jan Böhmermann gegen die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg[1] und des Landgerichts Hamburg[2] ohne Erfolg, in dem ihm die weitere Verbreitung wesentlicher Teile seines Schmähgedichts auf den türkischen Staatspräsidenten Erdogan untersagt wurde.
Der Fernsehmoderator sah sich hierdurch in seiner – mit den Persönlichkeitsrechten des ausländischen Staatsoberhaupts abzuwägenden – Meinungs- und Kunstfreiheit verletzt.
Die vollständige Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Deutlicher können Richter wohl kaum noch zum Ausdruck bringen, was sie von dem „Gedicht“ und/oder der Verfassungsbeschwerde halten.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss der des Erstens vom 26. Januar 2022 – 1 BvR 2026 – /19
- OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2018 – 7 U 34/17[↩]
- LG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017 – 324 O 402/16[↩]