Aufzug-Kartell

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung am Kartell auf dem Markt für Aufzüge und Fahrtreppen verhängten Geldbußen bestätigt.

Die Schindler-Gruppe gehört zu den weltweit führenden Anbietern von Aufzügen und Fahrtreppen. Ihre Muttergesellschaft ist die Schindler Holding mit Sitz in der Schweiz. Die Schindler-Gruppe übt ihre Tätigkeiten durch nationale Tochtergesellschaften aus. Dies sind u. a. die Schindler Management AG (Schweiz), die Schindler SA (Belgien), die Schindler Sàrl (Luxemburg), die Schindler Liften BV (Niederlande) und die Schindler Deutschland Holding GmbH (Deutschland).
Mit Entscheidung vom 21. Februar 2007 verhängte die Kommission Geldbußen gegen mehrere Gesellschaften der Unternehmensgruppen Otis, Kone, ThyssenKrupp und Schindler wegen Beteiligung an Kartellen auf dem Markt für den Verkauf, die Montage, die Wartung und die Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden[1].

Im Fall der Schindler-Gruppe beliefen sich die verhängten Geldbußen auf insgesamt über 143 Millionen Euro: Für die Zuwiderhandlungen in Belgien – Schindler Holding Ltd (Schweiz) und Schindler SA (Belgien) gesamtschuldnerisch: 69 300 000 Euro. Für die Zuwiderhandlungen in Deutschland – Schindler Holding Ltd (Schweiz) und Schindler Deutschland Holding GmbH (Deutschland) gesamtschuldnerisch: 21 458 250 Euro. Für den Markt in Luxemburg – Schindler Holding Ltd (Schweiz) und Schindler Sàrl (Luxemburg) gesamtschuldnerisch: 17 820 000 Euro. Für die Zuwiderhandlungen in den Niederlanden – Schindler Holding Ltd (Schweiz) und Schindler Liften BV (Niederlande) gesamtschuldnerisch: 35 169 750 Euro.

Die von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlungen bestanden hauptsächlich in der Aufteilung der Märkte zwischen den Wettbewerbern durch Absprachen oder Abstimmung zum Zweck der Zuweisung von Angeboten und Aufträgen für den Verkauf, die Montage, die Wartung und die Modernisierung von Aufträgen und Fahrtreppen.

Die Schindler-Gruppe erhob beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen. Mit einem im Jahr 2011 ergangenen Urteil hat das Unionsgericht alle von der Schindler-Gruppe geltend gemachten Argumente zurückgewiesen und infolgedessen entschieden, die gegen sie verhängten Geldbußen aufrechtzuerhalten[2].

Die Unternehmen der Schindler-Gruppe haben hiergegen beim Gerichtshof der Europäischen Union Rechtsmittel eingelegt, um die Aufhebung des Urteils des Unionsgerichts zu erwirken. Sie haben mehrere Argumente geltend gemacht, u. a. einen Verstoß gegen ihre sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebenden Grundrechte sowie einige weitere Argumente zur Bemessung ihrer Geldbußen.

Beim Unionsgerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Unionsgerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof der Europäischen Union die Entscheidung des Unionsgerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Unionsgerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.

Mit seinem jetzt verkündeten Urteil weist der Gerichtshof der Europäischen Union das gesamte Vorbringen der Schindler-Gruppe zurück und erhält die verhängten Geldbußen aufrecht.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18. Juli 2013 – C-501/11 P [Schindler Holding u. a. / Kommission]

  1. Entscheidung C (2007) 512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/E-1/38.823 – Aufzüge und Fahrtreppen), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist (ABl. 2008, C 75, S. 19).[]
  2. EuG, Urteil vom 13.07.2011 – T-139/07 [Schindler Holding Ltd. u.a. / Kommisson].[]