15 Meter für die Mülltonne
Sieht die örtliche Abfallentsorgungssatzung vor, dass eine Mülltonne maximal 15 m zum nächstmöglichen Halteplatz des Müllsammelfahrzeugs bereitgestellt werden muss, besteht keine Leerungspflicht, wenn die Mülltonne 18 m entfernt steht.
Im vorliegenden Fall begehrten die Grundstückseigentümer begehrten von dem „Team Sauberes Karlsruhe“, einem Eigenbetrieb der Stadt Karlsruhe, vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe zunächst im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die regelmäßige Leerung zweier Wertstofftonnen, die ihrem Mehrfamilienhaus zugordnet sind. Nach dem veröffentlichten Abfallkalender des „Teams Sauberes Karlsruhe“ werden die Wertstofftonnen 14-tägig und zwar jeweils an einem Dienstag geleert; am 03.09.2024 und 17.09.2024 – jeweils ein Dienstag – erfolgte jedoch keine Leerungen der Wertstofftonnen der Grundstückseigentümer. Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie sei schon nicht die richtige Antragsgegnerin, weil nicht sie, sondern ein Dritter vertraglich zur Entleerung der Wertstofftonnen bei den Grundstückseigentümern verpflichtet sei. Unabhängig davon seien die Wertstofftonnen der Grundstückseigentümer aber entgegen § 11 Abs. 2 der maßgeblichen Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe in zu großer Entfernung (nämlich 18 m anstatt der zulässigen 15 m) zum nächstmöglichen Halteplatz eines Sammelfahrzeugs abgestellt gewesen.
Die Wertstofftonnen der Grundstückseigentümer wurden sodann einmalig von ihrem ursprünglichen Abstellort abgeholt und geleert. Nachdem die Grundstückseigentümer den Abstellort ihrer Wertstofftonnen geändert und diese innerhalb eines 15-Meter-Abstandes zum Fahrbahnrand abgestellt haben, wurde die Entleerung der Wertstofftonnen regelmäßig durchgeführt. Die Grundstückseigentümer haben den Rechtstreit in der Folge für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Das Verwaltungsgericht hat den nunmehr gestellten Erledigungsfeststellungsantrag der Grundstückseigentümer abgewiesen:
Dder ursprüngliche Rechtstreit habe sich nicht erledigt. Hinsichtlich der einmaligen Leerung der Wertstofftonnen der Grundstückseigentümer von dem 18 m entfernten Standort aus sei eine Erledigung durch die einmalige und ausdrücklich überobligatorische Leerung der Mülltonnen nicht eingetreten. Hinsichtlich der nunmehr erfolgenden regelmäßigen Leerung der Wertstofftonnen von ihrem näher zum Fahrbahnrand gelegenen Abstellort sei eine Erledigung ebenfalls nicht eingetreten. Denn die nunmehr erfolgende Leerung beruhe allein darauf, dass die Grundstückseigentümer ihre Wertstofftonnen entsprechend § 11 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe nicht weiter als 15 m vom Halteplatz des Sammelfahrzeugs aufstellen. Dies sei ihnen auch bereits bei Antragstellung möglich gewesen. Die (subjektive) Erkenntnis der Grundstückseigentümer im Laufe des Antragsverfahrens, dass ihr ursprünglicher Antrag, die Leerung der Wertstofftonnen an einem Stellplatz, der weiter als 15 m vom Halteplatz des Sammelfahrzeugs entfernt liegt, bei der bestehenden Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg haben könne, führe zu keiner Hauptsacheerledigung im Rechtssinne. Im Übrigen komme es für das hier entschiedene Verfahren nicht mehr darauf an, ob der ursprüngliche Antrag auf Leerung der Wertstofftonnen zulässig und begründet gewesen sei.