Die Bank – und ihre Widerrufsbelehrung

Eine dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, belehrt die Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Eine solche Belehrung kann daher den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang setzen.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall schlossen die Darlehensnehmer schlossen im April 2008 mit einer Bank einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000 €. Als Sicherheit der Bank dienten Grundpfandrechte. Die Bank belehrte die Darlehensnehmer über ihr Widerrufsrecht. Die Darlehensnehmer erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 24. Juni 2013 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und leisteten an die Bank ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weitere 40.625,33 €.

Ihre Klage auf Zahlung der Differenz zwischen diesem Betrag und dem von ihnen als der Bank bei Wirksamwerden des Widerrufs noch geschuldet berechneten Betrag von 34.809,73 €, folglich auf Zahlung von 5.815,60 €, hat das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Nürnberg-Fürth abgewiesen[1]. Auf ihre Berufung hat dagegen das Oberlandesgericht Nürnberg den Darlehensnehmern einen Teil der Klageforderung zuerkannt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen[2]. Die vom Oberlandesgericht Nürnberg zugelassene und gegen den zusprechenden Teil gerichtete Revision der Bank hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision der Darlehensnehmer hat der Bundesgerichtshof desweiteren – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen- die Bank zur Zahlung eines geringen weiteren Betrages verurteilt. Dabei waren für den Bundesgerichtshof im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend:

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat richtig gesehen, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 24. Juni 2013 die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war. Die dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, belehrte die Darlehensnehmer schon nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die Bank nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. Die Darlehensnehmer haben das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15

  1. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.10.2014 – 10 O 3952/14[]
  2. OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 – 14 U 2439/14[]