Meine Ehefrau hat den Briefkastenschlüssel

Wer es versäumt, gegen eine per Post zugestellte Gerichtsentscheidung rechtzeitig Beschwerde einzulegen, weil er diese seinem Briefkasten nicht rechtzeitig entnimmt, ist auch dann nicht entschuldigt, wenn ihm der Briefkastenschlüssel zwar unverschuldet abhanden gekommen ist, das Fristversäumnis aber auch darauf beruht, dass er es danach unterlassen hat, sich baldmöglichst erneut Zugang zum Briefkasten zu verschaffen.

In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall war der Betroffene im Oktober 2014 in erster Instanz vom Amtsgericht Brakel und zweiter Instanz vom Landgericht Paderborn wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während der dreijährigen Bewährungszeit verstieß er durch unerlaubtes Handeltreiben und den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln erneut gegen strafrechtliche Verbote und erhielt hierfür vom Amtsgericht Höxter eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. In Anschluss an die erneute Verurteilung widerrief das Amtsgericht Brakel die Bewährung der im Jahr 2014 verhängten zehnmonatigen Freiheitstrafe. Gegen den ihm Anfang Dezember durch Einwurf in den Briefkasten zugestellten Widerrufbeschluss hat der Betroffene erst nach Ablauf der einwöchigen Rechtsmittelfrist sofortige Beschwerde erhoben. Sein Fristversäumnis hat er damit entschuldigt, dass seine Ehefrau, im Besitz des einzigen Briefkastenschlüssels, wenige Tage vor dem Einwurf des Widerrufbeschlusses die gemeinsame Wohnung nach einer Auseinandersetzung unter Mitnahme des besagten Briefkastenschlüssels verlassen und erst nach Fristablauf zurückgekehrt sei, so dass er, der Betroffene, in dieser Zeit keinen Zugang zum Briefkasten gehabt habe. Das Landgericht Paderborn ist von einer schuldhaft versäumten Beschwerdefrist ausgegangen, hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde deswegen als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluss des Landgerichts hat der Betroffene dann wiederum dieses Mal fristgerecht (sofortige) Beschwerde eingelegt. Doch auch das Oberlandesgericht Hamm hielt die Fristversäumnis für nicht ausreichend entschuldigt und wies daher die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs durch das Landgericht als unbegründet zurück:

Der Betroffene habe zwar glaubhaft gemacht, so das Oberlandesgericht, dass seine Ehefrau im Besitz des einzigen Briefkastenschlüssels gewesen sei, diesen nach einer Auseinandersetzung Anfang Dezember 2015 mitgenommen habe, so dass der Betroffene mangels Briefkastenschlüssels für ca. 11 Tage keinen Zugang zum Inhalt des Briefkasten gehabt habe. Sein Fristversäumnis sei dennoch verschuldet. Derjenige, der den Zugang zu seinem Briefkasten unverschuldet verliere, müsse sich danach um einen baldmöglichsten erneuten Zugang bemühen. Unterlasse er dies, handele er jedenfalls hinsichtlich einer versäumten Frist schuldhaft, die er hätte einhalten können, wenn er umgehend Maßnahmen ergriffen hätte, um an den Inhalt seines Briefkastens zu kommen. Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, dass der Betroffene irgendwelche Anstrengungen unternommen habe, um sich Zugang zum Inhalt des Briefkastens zu verschaffen. Er habe z.B. weder seine Ehefrau um den Schlüssel gebeten, noch versucht, den Briefkasten mit Hilfe eines Schlüsseldienstes öffnen zu lassen. Bei entsprechenden Anstrengungen hätte er sich rechtzeitig vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist Zugang zum Inhalt des Briefkastens und damit Kenntnis vom zugestellten Widerrufbeschluss verschaffen können.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 4 Ws 103/16