Die erfundene Vergewaltigung

Leider hat der Leidtragende, der fälschlich der Vergewaltigung beschuldigt und auch deswegen verurteilt worden ist, die Verurteilung der Frau nicht mehr erlebt, die wegen schwerer Freiheitsberaubung nun bestraft worden ist.

Vom Bundesgerichtshof ist die Verurteilung einer Lehrerin wegen schwerer Freiheitsberaubung bestätigt worden, die einen ihrer Kollegen wegen Vergewaltigung falsch belastet hatte. Der betroffene Kollege an der Georg-August-Zinn-Gesamtschule in Reichelsheim, Studienrat Horst Arnold, war von der Angeklagten Heidi K. wahrheitswidrig beschuldigt worden, sie am 28. August 2001 in einem Schulraum vergewaltigt zu haben. Es kam vor dem Landgericht Darmstadt zu einer Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung. Herr Arnold ist mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bestraft worden. Das Landgericht ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Seit dem 2. Oktober 2001 befand sich Horst Arnold in Untersuchungshaft sowie anschließend im Maßregelvollzug und in Strafhaft. Da er bis zuletzt dabei blieb, seine Kollegin nicht vergewaltigt zu haben, wurde ihm auch eine Reststrafenaussetzung versagt, er wurde erst nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe am 29. September 2006 entlassen.

Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens sprach das Landgericht Kassel Horst Arnold am 5.07.2011 frei. Im seinem Urteil stellte das Landgericht Kassel fest, das Landgericht Darmstadt habe dem vermeintlichen Opfer geglaubt, obwohl ein „an sich kaum glaubhaftes Geschehen geschildert“ worden sei. Bei der Urteilsfindung 2001 seien „elementare Grundregeln der Wahrheitsfindung“ verletzt worden. Gegen diesen Freispruch legte die Nebenklägerin Heidi K. Revision ein, die der Bundesgerichtshof im Februar 2012 verwarf.

Horst Arnold verstarb am 29.06.2012. Eine Haftentschädigung hatte er bis zu seinem Tod nicht erhalten, nachdem die hessische Justiz eine Entscheidung hierüber immer weiter hinausgezögert hatte. Infolge seiner Verurteilung hatte er seine Anstellung als Lehrer verloren. Nach seiner Haftentlassung musste er von Sozialleistungen und der Unterstützung seiner Mutter leben. Auch einer Wiedereingliederung in den hessischen Schuldienst verweigerte sich das Land Hessen.

Nachdem die Staatsanwaltschaft am Todestag von Horst Arnold Anklage gegen Heidi K. erhoben hatte, verurteilte das Landgericht Darmstadt die Angeklagte K. wegen schwerer Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt[1].

Der Bundesgerichtshof hat die Revision von Heidi K. gegen dieses Urteil des Landgerichts Darmstadt nun ohne weitere Begründung verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 StR 62/14

  1. LG Darmstadt, Urteil vom 13.09.2013 – 15 KLs 331 Js 7379/08[]