Das Nürburgringverfahren vor dem Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil im sogenannten „Nürburgringverfahren“ teilweise aufgehoben:

Das Landgericht Koblenz hatte unter anderem einen früheren Finanzminister des Landes Rheinland-Pfalz wegen Untreue in 14 Fällen und falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; gegen zwei weitere Angeklagte – den ehemaligen Geschäftsführer der Nürburgring GmbH und den ehemaligen Leiter von deren Controlling-Abteilung – hat es wegen mehrfacher Untreue auf Bewährungsstrafen erkannt[1]. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revisionen dieser Angeklagten das Urteil nun teilweise aufgehoben und im Übrigen bestätigt.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hielten das Land Rheinland-Pfalz 90% und der Landkreis Ahrweiler 10% der Nürburgring GmbH. Dieser oblag die Verwaltung der gleichnamigen Rennstrecke. Im Jahr 2007 begannen die Bauarbeiten zum Projekt „Nürburgring 2009“, mit dem an der Rennstrecke ein Freizeit- und Geschäftszentrum errichtet werden sollte. Die angestrebte private Finanzierung des Projekts gestaltete sich allerdings schwierig. Um diese sicherzustellen, beteiligten sich die Angeklagten – der frühere Finanzminister insbesondere auch in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender der Nürburgring GmbH – in unterschiedlicher Weise und in unterschiedlichem Umfang an dem Abschluss von Verträgen und veranlassten diverse Zahlungen der Nürburgring GmbH an Dritte, ohne dass dem in allen Fällen ein entsprechender wirtschaftlicher Vorteil der GmbH gegenüberstand. Dies erkannten die Angeklagten und nahmen entsprechende Vermögensschäden der Gesellschaft, die jeweils mindestens im fünfstelligen Bereich lagen, zumindest billigend in Kauf. Der frühere Finanzminister entschied darüber hinaus in mehreren Fällen, dass das Land Rheinland-Pfalz Bürgschaften in jeweiliger Millionenhöhe für die Kosten des Ausbaus der Hotel- und Gastronomieanlagen übernahm, obwohl eine hohe Wahrscheinlichkeit für den späteren Eintritt des Bürgschaftsfalles bestand. Vor dem vom Landtag des Landes Rheinland-Pfalz zu den Vorgängen um das Projekt „Nürburgring 2009“ eingesetzten parlamentarischen Untersuchungsausschuss sagte er später bewusst wahrheitswidrig aus.

Der Bundesgerichtshof hat den gegen den früheren Finanzminister ergangenen Schuldspruch teilweise aufgehoben, weil das Landgericht in einigen Fällen den Eintritt eines Vermögensnachteils der Nürburgring GmbH bzw. des Landes Rheinland-Pfalz nicht rechtsfehlerfrei begründet hat; dies betrifft insbesondere auch die Verurteilung wegen der Übernahme der Landesbürgschaften. Hinsichtlich der anderen beiden Revisionsführer hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts jeweils in zwei Fällen aufgehoben und den früheren Geschäftsführer der Nürburgring GmbH in einem dieser Fälle freigesprochen. Mit Ausnahme dieses Teilfreispruchs bedarf die Sache im Umfang der Aufhebungen neuer Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Strafkammer des Landgerichts Koblenz. Im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2015 – 3 StR 17/15

  1. LG Koblenz, Urteil vom 16.04.2014 – 4 KLs 4/12[]